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   VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18 SN   

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VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18 SN (https://dejure.org/2018,42238)
VG Schwerin, Entscheidung vom 21.11.2018 - 7 A 1705/18 SN (https://dejure.org/2018,42238)
VG Schwerin, Entscheidung vom 21. November 2018 - 7 A 1705/18 SN (https://dejure.org/2018,42238)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18
    Danach, ob eine Spielhalle auf häufig benutzten Schulwegen oder an von der Schule aus attraktiven Wegeverbindungen liegt oder ob zwischen Schule und Spielhalle ein Sicht- oder Blickkontakt besteht, brauchte der Gesetzgeber bei seiner zulässigerweise typisierenden (s. das Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 -, amtliche Sammlungen BVerwGE 157, S. 126 [146] bzw. BVerfGE 142, S. 20 [80]) Betrachtungsweise nicht zu differenzieren, die allgemein an die "Nähe" zu den zu schützenden Schulen anknüpfte (s. den Regierungsentwurf zum Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften, Landtags-Drucksache 6/553, S. [28], zum neuen § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V und ferner den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rdnr. 15, zu § 18a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum GlüStV, wonach, da die fußläufige Entfernung von etwa 550 bis 600 m zwischen einem geschützten Gymnasium und einer innerhalb des sächsischen gesetzlichen 250-m-Regelfall-Mindestabstands belegenen Spielhalle nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur in einem unvertretbaren zeitlichen und körperlichen Aufwand überwunden werden könnte, die Spielhalle damit den vom Gesetzgeber typisierend festgelegten Gefahrenbereich nicht verlasse und eine Abweichung vom Mindestabstand nicht gerechtfertigt sei).

    Gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist ebenso nichts einzuwenden wie gegen das im Streitfall sonst ebenfalls einschlägige Abstandsgebot nach dem § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV umsetzenden § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V (s. nur das Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 18 ff., das zitierte Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, BVerwGE 157, S. 126 [143 f.], und den zitierten Beschluss des BVerfG vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 -, BVerfGE 145, S. 20 [71 ff.]); daher mag das Verhältnis der Anwendungsbereiche der beiden Vorschriften zueinander (hierzu auch das eben zitierte Urteil der Kammer, juris Rdnr. 18) im Streitfall offenbleiben.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18
    Wie das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - zur vergleichbaren Vorschrift in § 11 Abs. 1 Nr. 4 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, wonach Erlaubnisvoraussetzung ist, dass "die Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet", zutreffend feststellte, handelt es sich bei derlei Vorschriften um durch Erfordernisse des Jugendschutzes gerechtfertigte verhältnismäßige Berufsausübungsregelungen (vgl. das Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, bei Buchholz Nr. 303 zu Art. 12 des Grundgesetzes [11] Rdnr. 17 ff.); im vorliegenden Streitfall ist auch ebenso wie in dem des BVerwG eine faktische Erschöpfung der Standortkapazität durch die Mindestabstandsregelung, die zu einer die Berufswahlfreiheit gefährdenden Kontingentierung führen könnte, weder vorgetragen noch bei der gebotenen landesweiten Betrachtung ersichtlich (s. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des GlüStVAG M-V, die eine für die Ansiedlung von Spielbanken hinderliche Dichte von Spielhallen mit 500-m-Abstandsbereichen lediglich für innerstädtische Bereiche feststellte, Landtags-Drucksache 6/2202, S. 7).

    Entgegen klägerischer Auffassung bedarf es keiner allgemeinen Ermächtigung zu Ausnahmen von dem Mindestabstandsgebot wie etwa in § 11 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, um eine "Luftlinien"-Regelung zu rechtfertigen (s. das Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rdnr. 367, und den zitierten Beschluss des BVerfG, a. a. O.); das BVerwG führte die Vorschrift in seinem zitierten Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 - (a. a. O. Rdnr. 23) auch nur als weiteren Grund für die Zumutbarkeit der rheinland-pfälzischen Mindestabstandsregelung an ("wird auch durch die Möglichkeit ... gewahrt").

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18
    Gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist ebenso nichts einzuwenden wie gegen das im Streitfall sonst ebenfalls einschlägige Abstandsgebot nach dem § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV umsetzenden § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V (s. nur das Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 18 ff., das zitierte Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, BVerwGE 157, S. 126 [143 f.], und den zitierten Beschluss des BVerfG vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 -, BVerfGE 145, S. 20 [71 ff.]); daher mag das Verhältnis der Anwendungsbereiche der beiden Vorschriften zueinander (hierzu auch das eben zitierte Urteil der Kammer, juris Rdnr. 18) im Streitfall offenbleiben.
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18
    Entgegen klägerischer Auffassung bedarf es keiner allgemeinen Ermächtigung zu Ausnahmen von dem Mindestabstandsgebot wie etwa in § 11 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, um eine "Luftlinien"-Regelung zu rechtfertigen (s. das Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rdnr. 367, und den zitierten Beschluss des BVerfG, a. a. O.); das BVerwG führte die Vorschrift in seinem zitierten Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 - (a. a. O. Rdnr. 23) auch nur als weiteren Grund für die Zumutbarkeit der rheinland-pfälzischen Mindestabstandsregelung an ("wird auch durch die Möglichkeit ... gewahrt").
  • BVerwG, 06.06.2018 - 8 B 32.17

    Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb einer Spielhalle hinsichtlich Wahrung

    Auszug aus VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18
    Durfte, wie höchstrichterlich ebenfalls geklärt ist, der Gesetzgeber die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis von einem nach der Luftlinie bemessenen Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen abhängig machen, gilt das auch dann, wenn die tatsächliche Wegstrecke zwischen zwei Spielhallen im Einzelfall mehr als das Doppelte des nach der Luftlinie bemessenen Mindestabstands beträgt (s. den Beschluss des BVerwG vom 6. Juni 2018 - 8 B 32.17 -, juris Rdnr. 3); entsprechendes gilt hiernach bezogen auf den Abstand zu Schulen.
  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17

    Abstand, Luftlinie; Mindestabstandsgebot; Härtefall

    Auszug aus VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18
    Danach, ob eine Spielhalle auf häufig benutzten Schulwegen oder an von der Schule aus attraktiven Wegeverbindungen liegt oder ob zwischen Schule und Spielhalle ein Sicht- oder Blickkontakt besteht, brauchte der Gesetzgeber bei seiner zulässigerweise typisierenden (s. das Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 -, amtliche Sammlungen BVerwGE 157, S. 126 [146] bzw. BVerfGE 142, S. 20 [80]) Betrachtungsweise nicht zu differenzieren, die allgemein an die "Nähe" zu den zu schützenden Schulen anknüpfte (s. den Regierungsentwurf zum Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften, Landtags-Drucksache 6/553, S. [28], zum neuen § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V und ferner den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rdnr. 15, zu § 18a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum GlüStV, wonach, da die fußläufige Entfernung von etwa 550 bis 600 m zwischen einem geschützten Gymnasium und einer innerhalb des sächsischen gesetzlichen 250-m-Regelfall-Mindestabstands belegenen Spielhalle nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur in einem unvertretbaren zeitlichen und körperlichen Aufwand überwunden werden könnte, die Spielhalle damit den vom Gesetzgeber typisierend festgelegten Gefahrenbereich nicht verlasse und eine Abweichung vom Mindestabstand nicht gerechtfertigt sei).
  • VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer neuen Spielhalle in Gebäude mit

    Auszug aus VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18
    Gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist ebenso nichts einzuwenden wie gegen das im Streitfall sonst ebenfalls einschlägige Abstandsgebot nach dem § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV umsetzenden § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V (s. nur das Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, juris Rdnr. 18 ff., das zitierte Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, BVerwGE 157, S. 126 [143 f.], und den zitierten Beschluss des BVerfG vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 -, BVerfGE 145, S. 20 [71 ff.]); daher mag das Verhältnis der Anwendungsbereiche der beiden Vorschriften zueinander (hierzu auch das eben zitierte Urteil der Kammer, juris Rdnr. 18) im Streitfall offenbleiben.
  • VG Schwerin, 11.08.2017 - 7 B 2901/17

    Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs

    Auszug aus VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18
    Ferner ist zu beachten, dass die Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 GlüStV, notfalls ergänzt durch die Möglichkeit eines anschließenden Härtefall-Dispenses, primär der Abmilderung von Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung sowie des Eigentums der wirtschaftlichen Eigentümer des Glücksspielunternehmens dient und diesbezüglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen von der Vorstellung eines Durchgriffs auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen geleitet ist; daher bedarf es im - vorliegenden - Fall der Betreiberrolle einer Kapitalgesellschaft im Eigentum ihrer Gesellschafter bei der Härtefall-Prüfung einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, die die Verhältnisse der Anteilseigner einbezieht (s. den Beschluss der Kammer vom 11. August 2017 - 7 B 2901/17 SN -, juris Rdnr. 28).
  • VG Schwerin, 07.11.2018 - 7 A 3410/16

    Befristung einer Spielhallenerlaubnis

    Auszug aus VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18
    Anders als die Klägerin vor allem in den Widerspruchsverfahren vortrug, nahm der Gesetzgeber nicht - entgegen dem eindeutigen Inhalt der ihm als Entwurf vorgelegten und von ihm unverändert beschlossenen "Luftlinien"-Regelung - auf die Länge des Fußwegs zwischen der Spielhalle und dem Objekt, von dem sie Abstand halten soll, Bezug (s. zur allgemeinen Problematik der Auslegung eindeutig formulierter Vorschriften unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien das Urteil der Kammer vom 7. November 2018 - 7 A 3410/16 SN -, juris Rdnr. 17).
  • VG Schwerin, 13.07.2017 - 7 B 2651/17

    Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs;

    Auszug aus VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18
    Ebenso kann offenbleiben, ob damit für die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. begehrten Entscheidungen eine Anwendung von § 11b Abs. 1 oder Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GlüStVAG M-V eröffnet ist (was die Kammer im Beschluss vom 13. Juli 2017 - 7 B 2651/17 SN -, juris Rdnr. 22, bezweifelte).
  • VG Schwerin, 25.03.2019 - 7 A 1027/18

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis bei Verletzung des Abstandsgebots gegenüber

    Denn diese sind auch durch das gesetzliche Abstandsgebot geschützt, da in ihnen Schüler oberhalb des Primarbereichs beschult werden (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bzw. Nr. 3 Buchst. a sowie §§ 15 und 16 bzw. § 25 Abs. 7 SchulG M-V, ferner das Urteil der Kammer vom 21. November 2018 - 7 A 1705/18 SN -, juris Rdnr. 21).

    Die dieses Abstandsgebot in Umsetzung von § 1 Satz 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 3 GlüStV für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern mit allgemeiner Geltung dekretierende Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V ist nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtlich bedenkenfrei (s. das Urteil vom 21. November 2018 - 7 A 1705/18 SN -, juris Rdnr. 20), so dass kein Anlass zur Befassung eines Verfassungsgerichts vorliegt; das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen gemäß (nicht mit Gründen versehenem) Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1745/13 - eine Verfassungsbeschwerde gegen u. a. die Abstandsvorschriften des GlüStVAG M-V nicht zur Entscheidung angenommen.

  • VG Schwerin, 28.07.2020 - 7 A 1164/18

    Ermessensgerechte Maximalbefristung einer Spielhallenerlaubnis

    Gegen die - von Klägerseite noch schriftsätzlich in Frage gestellte - verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erlaubnisbedürftigkeit des Spielhallenbetriebs auch nach und aufgrund Regelungen des GlüStV ist nämlich, ebenso wie gegen die insoweit geltenden Beschränkungen, auch der Geltungsdauer der Erlaubnisse, nach gefestigter Rechtsprechung auch der Kammer (s. etwa die Urteile vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, vom 7. November 2018 - 7 A 3410/16 SN -, vom 21. November 2018 - 7 A 1705/18 SN - und vom 15. März 2019 - 7 A 1027/18 SN -, jeweils juris) nichts zu erinnern.
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